BMF: Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Abs. 10 S. 4 EStG
Das BMF hat sich im Schreiben vom 1.3.2012 – IV C 1 – S 2401/08/10001 :007 – zur Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gem. § 44a Abs. 10 S. 4 EStG geäußert: Danach kann bei ausländischer Zwischenverwahrung von Aktien die letzte inländische auszahlende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (inländische depotführende Stelle) bei der auszahlenden Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 EStG über den vor der Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug eine Sammel-Steuerbescheinigung für die Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten Aktien beantragen. § 44a Abs. 10 S. 4 EStG gilt fr Erträge aus inländischen Investmentanteilen mit Ausnahme der Fälle des § 7 Abs. 1 InvStG entsprechend; die nachstehenden Ausführungen zur Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gelten daher entsprechend für Investmentanteile. Die Sammel-Steuerbescheinigung ist entsprechend des amtlichen Musters auszustellen. Die Voraussetzungen legt das BMF in dem Schreiben dar.
Volltext des Schr.: // BB-ONLINE BBL2012-738-2 unter www.betriebs-berater.de