BFH: Anwendung der Regelung zur Mindestbesteuerung
Der BFH hat im Urteil vom 9.3.2011 – IX R 72/04 – entschieden: Im Rahmen des Rücktrags eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998 ist § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 nicht anzuwenden (entgegen R 115 Abs. 6 EStR 1999).
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-1365-2 unter www.betriebs-berater.de
(PM BFH vom 25.5.2011)
--> Der BFH weist in der PM zu dieser Entscheidung auf Folgendes hin: In dem Verfahren IX R 56/05, das der BFH ebenfalls am 9.3.2011 entschieden hat, war die Frage zu entscheiden, ob § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG lediglich auf eine eingeschränkte Verrechnung solcher negativer Einkünfte, die nicht wirtschaftlich erzielt werden (sog. „unechte“ Verluste), zielt oder ob unter den Wortlaut der Norm auch solche Verluste fallen, die tatsächlich wirtschaftlich erzielt werden (sog. „echte“ Verluste). Der BFH hat dazu entschieden, dass § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG der Auslegung bedürfe, da der Wortlaut der Norm für sich genommen keinen eindeutigen Sinn ergebe. Die Regelung sei wirtschaftlich zu verstehen und unter Berücksichtigung des Normzwecks, der verfassungsrechtlichen Grenzen des Besteuerungseingriffs sowie des gesetzgeberischen Willens dahin auszulegen, dass die mit ihr verbundene Einschränkung der Verlustverrechnung nur sog. „unechte“ Verluste betreffe.
(PM BFH vom 25.5.2011)