BFH: Anwendbarkeit von § 8b Abs. 7 KStG 2002 auf Holdingunternehmen und Beteiligungsunternehmen als Finanzunternehmen i. S. des KWG
In seinem Urteil vom 14.1.2009 – I R 36/08 – hat der BFH wie folgt entschieden: Zu den Finanzunternehmen i. S. des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2002 gehören auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften i. S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG. Der Begriff des Eigenhandelserfolgesgemäß § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2002 bestimmt sich nach eigenständigen körperschaftsteuerrechtlichen Maßstäben. Er umfasst den Erfolg aus jeglichem „Umschlag“ von Anteilen i. S. des § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung und erfordert nicht das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung i. S. von § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 4 KWG. Die Absicht, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg i. S. von § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2002 zu erzielen, bezieht sich auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Spätere Maßnahmen des Erwerbers, um den Wert der Anteile bis zum Weiterverkauf zu beeinflussen, stehen einer solchen Absicht nicht entgegen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-691-1