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Steuerrecht
27.06.2017
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Anwendbarkeit des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) EStG bei mittelbarer beruflicher Tätigkeit

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.5.2017 – 7 K 3226/16 E - wie folgt entschieden: Zur Frage, ob eine mittelbare berufliche Tätigkeit zur Anwendung des § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Buchst b) EStG ausreicht, hier: beantragter Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften von Zinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung des Erwerbs von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft dient. Unter den Begriff der beruflichen Tätigkeit fallen sowohl selbständig als auch nichtselbständig ausgeübte Tätigkeiten. Ob es sich bei der beruflichen Tätigkeit um eine gewerbliche, freiberufliche oder um eine andere unter die Gewinneinkünfte fallende Tätigkeit handelt, ist unerheblich. Das gilt auch bei mittelbarer Tätigkeit.

(Leitsätze der Redaktion)

--> Das FG hat die Revision zugelassen. Zwar beruht die Entscheidung auf mittlerweile ausgelaufenem Recht. Die Frage, ob eine mittelbare berufliche Tätigkeit für die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) EStG ausreichend ist, wird nach Ansicht des Senats von der nachfolgenden Gesetzesänderung jedoch nicht berührt. Im vorliegenden Fall war der Kläger für die A GmbH weder selbständig noch unselbständig beruflich tätig; seine nichtselbständige Tätigkeit endete mit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass er als Geschäftsführer der C GmbH tätig war und dass diese Firma für die A GmbH entgeltliche Beratungsleistungen erbracht hat. Auf Grund dieser Verhältnisse bestanden zwischen dem Kläger selbst und der A GmbH keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen. Derartige Leistungsbeziehungen bestanden vielmehr nur noch zwischen A GmbH und der C GmbH.

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