FG Düsseldorf: Anwendbarkeit der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.6.2017 – 6 K 1900/15 K - wie folgt entschieden:
1. Nach § 8 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 KStG i.d.F. des Art. 3 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I, 2794) sind die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. d. Abs. 3 S. 2 KStG bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.
2. Kommt die Neuregelung in § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG für das Streitjahr aufgrund der Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 S. 5 KStG nicht zur Anwendung, besteht keine Verpflichtung zur Spartenrechnung gem. § 8 Abs. 9 KStG.
3. § 8 Abs. 7 KStG verstößt nicht gegen Art. 109 Abs. 1 AEUV (Beihilfeverbot).
(Leitsätze der Redaktion)
→ Das FG hat die Revision zugelassen.