BFH: Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG
Der BFH hat mit Urteil vom 14.11.2018 – II R 8/16 - entschieden: Liegt keine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG bezeichneten Taten und keine Steuerordnungswidrigkeit i.S. des § 6 StraBEG vor, kann der vermeintliche Steuerschuldner die Aufhebung einer mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG beantragen.