FG Münster: Antrag nach § 32d Abs. 2 EStG nach Abgabe der Steuererklärung
Das FG Münster hat mit Urteil vom 14.5.2019 – 2 K 3677/16 E – entschieden: Ein Antrag nach § 32d Abs. 2 EStG kann auch nach Abgabe der Steuererklärung gestellt werden, wenn sich erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit erklärte Aufwendungen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind.
(Leitsatz der Redaktion)
→ Das FG hat die Revision zugelassen.