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Steuerrecht
26.02.2018
Steuerrecht
FG Münster: Antrag eines Hauptzollamts auf Anordnung einer Durchsuchung nach den Vorschriften des SchwarzArbG

Das FG Münster hat mit Beschluss vom 23.1.2018 – 10 V 3258/17 S - wie folgt entschieden:

1. Von einer Anhörung des Betroffenen kann im Rahmen eines Verfahrens über die Anordnung einer Durchsuchung oder einer Beschlagnahme nach Art. 103 Abs. 1 GG abgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der beantragten Anordnung gefährdet würde.

2. Hierbei ist eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, wobei aber auch allgemeine Erfahrungssätze berücksichtigt werden können.

(Leitsätze der Redaktion)

Im Streitfall war die Anhörung nach Auffassung des FG nicht angezeigt, da nach dem aus den Akten ersichtlichen bisherigen Verfahrensablauf der Betroffene offenbar bestrebt war, eine Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG und die Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen zu verhindern bzw. einer solchen auszuweichen. Daher hält es der Senat für wahrscheinlich, dass der Betroffene bei Kenntnis einer möglicherweise bevorstehenden Nachschau nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG entsprechende Vorkehrungen treffen würde und damit der Erfolg der vom Antragsteller erstrebten richterlichen Anordnung gefährdet wäre.

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