BFH: Anteilsvereinigung in der Person einer Gesamthand nicht gemäß § 5 Abs. 1 GrEStG begünstigt
Mit Urteil vom 2.4.2008 – II R 53/06 – hat der BFH entschieden, dass die Vergünstigungsvorschrift des § 5 Abs. 1 GrEStG auf eine Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG) in der Person einer Gesamthand nicht (entsprechend) anwendbar ist. Im entschiedenen Fall haben die beiden Gesellschafter der KT GmbH, die ihrerseits an mehreren grundstücksbesitzenden GmbH’s beteiligt war, ihre Anteile an der KT GmbH auf die von ihnen gegründete GbR übertragen. Diesen Vorgang belegte das FA mit Grunderwerbsteuer. Dann folgte der BFH: Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (Vereinigung aller Anteile in einer Hand) ist erfüllt. Weder ist die Besteuerung aus § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verfassungsrechtlich zu beanstanden, noch bestehen europarechtliche Bedenken. § 5 Abs. 1 GrEStG ist auf eine Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG) in der Person einer Gesamthand nicht (entsprechend) anwendbar.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1253-1