FG Niedersachsen: Anteilige Vorsteuerkürzung bei Finanzierung durch echte, nicht steuerbare Zuschüsse der Gesellschafter
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 30.1.2019 – 11 K 87/18, rkr. – wie folgt entschieden:
Für den Vorsteuerabzug kommt eine anteilige Kürzung entsprechend dem Anteil der Zuschüsse am Gesamtumsatz in Betracht, wenn sich eine GmbH teilweise durch echte Zuschüsse der Gesellschafter finanziert.