BFH: Anteilige Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge im Monat des Erreichens der Altersgrenze
Der BFH hat mit Urteil vom 10.4.2014 - VI R 64/13 - entschieden: Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung stehenden Kindes sind für den Kalendermonat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, gemäß § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG nur insoweit anzusetzen, als sie auf die Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze entfallen.
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