BVerfG: Anspruch auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung
Mit Beschluss vom 10.3.2008 – 1 BvR 2388/03 – hat das BVerfG entschieden, dass gegen die bei dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage von § 88a AO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG geführte Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Es hat die gegen das Urteil des BFH vom 30.7.2003 – VII R 45/02 – und gegen das Urteil des FG Köln vom 15.5.2002 – 2 K 1781/99 – gerichtete Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, mit der der Beschwerdeführer – gestützt auf § 19 Abs. 1 BDSG – vom Bundeszentralamt für Steuern Auskunft über die ihn betreffenden Daten verlangte. Nachdem das BVerfG zunächst feststellt, dass mit § 88a AO für die datensammelnde Tätigkeit des Bundesamts eine hinreichende gesetzliche Grundlage vorhanden ist, bestätigt das BVerfG, dass im vorliegenden Fall der nach § 19 Abs. 1 BDSG grundsätzlich bestehende Auskunftsanspruch wegen eines überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteresses gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG ausgeschlossen ist.
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2008-752-5