FG Köln: Ansatz eines Wachstumsabschlags bei einer Unternehmensbewertung
Das FG Köln hat im Urteil vom 1.6.2012 - 10 K 688/10 - entschieden: Ein Nullwachstum ist absolut unüblich und bedürfte einer ausführlichen Begründung. Bei der Bemessung des Wachstumsabschlags ist als erster Anhaltspunkt die Geldentwertungsrate zu berücksichtigen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 6. Aufl. 2011, Rz. 967 mit Rechtsprechungsnachweisen). Selbst wenn diese nicht vollumfänglich auf den Kunden abgewälzt werden kann, liegt ein Wachstumsabschlag von 1 %, den der Senat zugrunde legt (s. hierzu Großfeld, a.a.O., Rz. 969 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen), an der unteren Grenze. Ob ein Wachstumsabschlag vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage. Das FG hat die Revision zugelassen.
(Quelle: Mitteilung FG Köln vom 1.6.2012)