BFH: Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 – Vereinbarkeit der sog. „per country limitation“ mit Unionsrecht und Verfassungsrecht
Der BFH hat mit Urteil vom 18.12.2013 - I R 71/10 - wie folgt entschieden:
1. Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach Maßgabe von § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 verstößt im Hinblick auf das unionsrechtliche Gebot, das subjektive Nettoprinzip vorrangig im Wohnsitzstaat zu verwirklichen, gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs. Der Höchstbetrag ist deswegen „geltungserhaltend“ in der Weise zu errechnen, dass der Betrag der Steuer, die auf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen – einschließlich der ausländischen Einkünfte – zu entrichten ist, mit dem Quotienten multipliziert wird, der sich aus den ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte ergibt, wobei der letztgenannte Betrag um alle steuerrechtlich abzugsfähigen personenbezogenen und familienbezogenen Positionen, vor allem Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, aber auch den Altersentlastungsbetrag sowie den Grundfreibetrag, zu vermindern ist. Das gilt für Einkünfte aus EUMitgliedstaaten gleichermaßen wie für Einkünfte aus Drittstaaten (Anschluss an EuGH-Urteil vom 28.2.2013 C-168/11, Beker und Beker, DStR 2013, 518).
2. Der Sparer-Freibetrag gemäß § 20 Abs. 4 EStG (2002 a. F.) ist sowohl bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen als auch bei der Ermittlung der ausländischen Kapitaleinkünfte im Rahmen des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigen (Bestätigung des Se- Markus van Ghemen, Ressortleiter Steuerrecht Die Woche im Blick | Steuerrecht 854 Betriebs-Berater | BB 15.2014 | 7.4.2014 natsurteils vom 16.5.2001 I R 102/00, BFHE 195, 344, BStBl. II 2001, 710).
3. Die länderbezogene Begrenzung der Anrechnung ausländischer Ertragsteuer auf die deutsche Einkommensteuer (sog. per country limitation) verstößt nicht gegen Unionsrecht.