Hessisches FG: Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (von ausländischer Bank bescheinigt) auf die Körperschaftsteuer
Das hessische FG hat mit Urteil vom 16.5.2017 – 4 K 2554/13 - wie folgt entschieden:
1. Neben inländischen Kreditinstituten ist auch die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstituts zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt, sofern dem ausländischen Kreditinstitut die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften im Inland erteilt und Kapitalertrag für Rechnung des Schuldners der Kapitalerträge von der inländischen Zweigstelle erbracht worden ist.
2. Die Regelung der §§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, 45a Abs. 3 EStG, wonach zur Anrechnung eine von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellte Steuerbescheinigung vorliegen muss, verstößt nicht gegen die europarechtlich garantierten Grundfreiheiten oder Verfassungsrecht.
(Leitsätze der Redaktion)
--> Das FG hat die Revision nicht zugelassen.