BFH: Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat
Der BFH hat mit Beschluss vom 14.4.2020 – VI R 32/17 – wie folgt entschieden:
1. Für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung ist es unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.06.2016 – III R 8/15, BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz 20).
2. Verstöße gegen § 10 BpO, insbesondere gegen die Belehrungspflichten und damit gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, führen nicht zur Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext: BB-ONLINE BBL2020-1685-2