FG Köln: Anordnung einer Anschlussprüfung
Das FG Köln hat mit Urteil vom 24.5.2017 – 3 K 101/15 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 193 Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung unter anderem bei Steuerpflichtigen zulässig, die freiberuflich tätig sind.
2. Es handelt sich bei § 193 Abs. 1 AO um eine tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung.
3. Deshalb ist es nicht von Belang, ob die vorherigen Betriebsprüfungen ein nennenswertes Mehrergebnis erbracht haben, ob die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen in der Vergangenheit bereits vollständig aufgeklärt wurden und ob die Verhältnisse im Streitzeitraum schon durch eine Prüfung an Amtsstelle ermittelt werden könnten.
4. Die Häufigkeit von Außenprüfungen wird auf der Tatbestandsseite der §§ 193 Abs. 1, 194 Abs. 1 Satz 2 AO nicht beschränkt.
5. Ebenso wenig ist den Vorschriften zu entnehmen, dass Außenprüfungen nur mit zeitlichen Abständen durchgeführt werden dürfen.
6. Nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO ist die Verletzung der Formvorschrift aus § 121 AO, die den Verwaltungsakt – offensichtlich – nicht nach § 125 AO nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; sie kann bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
7. Der Senat schließt sich insoweit dem Urteil des BFH vom 15.6.2016 – III R 8/15 (BStBl. II 2017, 25) an, der in der Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb einen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verneint hat; für einen Kleinbetrieb wie im Streitfall kann nichts anderes gelten.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext unter BBL2017-2710-4