Hessisches FG: Anmeldung von Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle
Das Hessisches FG hat mit Urteil vom 12.3.2013 -6 K 1700/10, rkr. - wie folgt entschieden: Aus dem BGH-Urteil vom 22.1.2009 – IX ZR 4/08 (NJW-RR 2009, 772) ergeben sich gegenüber der BFH-Rechtsprechung keine weitergehenden Anforderungen an die Anmeldung von USt-Forderungen zur Insolvenztabelle. Das FA ist nicht verpflichtet, dem Insolvenzverwalter bei der Anmeldung zur Insolvenztabelle Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Bestehens oder der Bestandskraft der angemeldeten Abgabenforderungen zu unterbreiten. Bestreitet der Insolvenzverwalter bestandskräftige USt-Vorauszahlungen, die auf USt-Voranmeldungen des Insolvenzschuldners beruhen, ist das FA nicht verpflichtet, die Bestandkraft durch Vorlage der einzelnen Anmeldungen glaubhaft zu machen.
Volltext: BB-ONLINE BBL2013-2133-3 unter www.betriebs-berater.de