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Steuerrecht
21.12.2011
Steuerrecht
BFH: Anlage EÜR beruht auf wirksamer Rechtsgrundlage

Der BFH hat mit Urteil vom 16.11.2011 - X R 18/09 - entschieden, dass Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet sind, der Einkommensteuererklärung (seit 2005) eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR" beizufügen. Nach Auffassung des BFH konnte die Pflicht wirksam durch eine Rechtsverordnung begründet werden. Insbesondere bestehe dafür in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Nach dieser Vorschrift können Rechtsverordnungen über die Unterlagen, die den Einkommensteuererklärungen beizufügen sind, erlassen werden, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist. Beide Zwecke seien hier erfüllt. Auch bewirke die Standardisierung zumindest im Bereich der Finanzverwaltung eine Vereinfachung des Verfahrens. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR sei nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen.

(PM BFH vom 21.12.2011)
Volltext des Urt.: //BB-ONLINE BBL2012-21-g 1 unter http://www.betriebs-berater.de/

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