BFH: Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen
Mit Urteil vom 6.12.2007 – V R 61/05 – hat der BFH entschieden, dass zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen grundsätzlich den richtigen Namen (Firma) und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers angeben müssen. Die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers tatsächlich bestanden hat, trägt der Unternehmer. Für ihn besteht eine Obliegenheit, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern. Die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung sind damit für alle Unternehmer, unabhängig von der Rechtsform, dieselben. Eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine „Briefkastenfirma“ oder für eine „Strohfirma“ charakteristisch ist, kann nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. von Art. 1 Nr. 1 der 13. Richtlinie 86/560/EWG angesehen werden. Ob ein „Briefkasten-Sitz“ mit postalischer Erreichbarkeit des Unternehmers nach den Umständen des Einzelfalles als hinreichende Adresse des leistenden Unternehmers überhaupt in Betracht kommen kann, war vorliegend allerdings nicht zu entscheiden, denn die Feststellungen des FG rechtfertigten die Annahme eines „Scheinsitzes“.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-807-1