BFH: Anforderungen an ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Der BFH hat im Urteil vom 1.3.2012 – VI R 33/10 – entschieden: Der Senat hält an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung (Urteil vom 16.3.2006 – VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl. II 2006, 625, BB 2006, 977) fest, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dem ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden.
Eine solche vollständige Aufzeichnung verlangt grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Dem genügten die Angaben im Streitfall nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergaben. Daher waren weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet. Angesichts dessen konnte es auch nicht ausreichen, die fehlenden Angaben durch eine erst nachträglich erstellte Auflistung nachzuholen.
(Quelle: PM BFH vom 23.5.2012)
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