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Steuerrecht
15.09.2011
Steuerrecht
FG Rheinland-Pfalz: Anforderungen an einen „Hauptvermittler“

Das FG Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 24.3.2011 – 6 K 2456/09 – entschieden: Eine steuerfreie Vermittlung i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. e bzw. Buchst. f.UStG tätigt, wer das Erforderliche unternimmt, zwei Parteien zu einem Vertragsabschluss über das jeweilige Finanzprodukt zu bewegen; es muss ein Bezug zu einzelnen Wertpapier- oder Anteilsumsätzen bestehen. Keine Vermittlungstätigkeit liegt vor bei Marketingaktivitäten und Werbeaktivitäten, mit denen sich ein Vertriebsunternehmen lediglich in allgemeiner Form an die Öffentlichkeit wendet. Das gilt auch im Rahmen der Prüfung, ob ein Unternehmer Hauptvermittler ist und damit steuerfreie Umsätze ausführt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. des BFH: XI R 13/11). Das FG hält insbesondere die Frage für klärungsbedürftig, welche Qualität die Nachweis- oder Kontaktaufnahmemöglichkeit erreichen muss, um steuerfrei sein zu können. Eine mittelbare Einwirkung dergestalt, dass eine Prüfung der Antragsformulare auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßes Ausfüllen stattfindet, reicht nach Ansicht des FG nicht aus.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-2325-3 unter www.betriebs-berater.de

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