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Steuerrecht
03.09.2019
Steuerrecht
FG Münster: Anerkennung eines von einer GmbH an die beherrschende Gesellschafterin ihrer Muttergesellschaft gewährten Darlehens (hier: Körperschaftsteuer)

Das FG Münster hat mit Urteil vom 15.5.2019 – 13 K 2556/15 K, G - entschieden:

1. In der Regel bleibt ein Darlehensvertrag zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter bzw. einer ihm nahestehenden Person auch dann noch ein Darlehensvertrag, wenn ihm eine Vereinbarung über den Rückzahlungszeitpunkt und/oder über zu gewährende Sicherheiten fehlt.

2. Das Fehlen der Ernsthaftigkeit einer behaupteten Darlehensvereinbarung kann jedoch dann anzunehmen sein, wenn – entgegen der vertraglichen Vereinbarung – keine nennenswerten Tilgungsleistungen und Zinszahlungen durch den Gesellschafter erfolgen, sodass auch aufgrund der steigenden Zinsbelastung nicht in absehbarer Zeit mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann.

3. Insoweit sind bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit der behaupteten Darlehensvereinbarung auch die Umstände relevant, welche bei der Beurteilung der Fremdüblichkeit von Darlehensvereinbarungen von der ständigen Rechtsprechung herangezogen werden.

4. Die fehlende Fremdüblichkeit einer Darlehensvereinbarung führt jedoch nicht zwingend zu dem Schluss, dass die behauptete Darlehensvereinbarung nicht ernsthaft begründet werden sollte; ansonsten käme dem Tatbestandsmerkmal der Vermögensminderung bzw. verhinderten Vermögensmehrung keine eigenständige Bedeutung mehr zu.

5. Eine lange Darlehenslaufzeit kann gegen die Ernsthaftigkeit einer behaupteten Darlehensvereinbarung sprechen, wenn sich diese deshalb ergibt, weil die Tilgungsraten so gering sind, dass feststeht, dass das Darlehen zu einem überwiegenden Teil nicht getilgt werden kann.

(Leitsätze der Redaktion)

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