BFH: An Vermieter für Ansiedlung von Arztpraxen gezahltes Entgelt ohne Auswirkung auf Vorsteueraufteilung
Der BFH hat durch Urteil vom 15.10.2009 – XI R 82/07 – entschieden: Zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, besteht kein zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG berechtigender direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Diese Zahlungen sind deshalb bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Maßgabe eines Umsatzschlüssels nicht zu berücksichtigen. Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-2677-4 unterwww.betriebs-berater.de