Schweiz: Amtshilfe in Steuersachen
Das Eidgenössische Finanzdepartement möchte die Anforderungen zur Amtshilfe in Steuersachen in den von der Schweiz abgeschlossenen DBA (u. a. mit Deutschland) anpassen. Die Identifikation des Steuerpflichtigen und des Informationsinhabers sollen durch Nennung von Namen und Adresse, künftig aber auch durch andere Mittel zur Identifikation zulässig sein. So soll das Risiko für ein Scheitern im sog. „Peer-Review-Prozess“ vermindert werden. So genannte „Fishing-Expeditions“ (Beweisausforschungen) sollen weiterhin unzulässig sein.
(PM Eidgenössisches Finanzdepartement vom 15.2.2011)