BFH: Aktivitätserfordernisse beim gewerbesteuerrechtlichen internationalen Schachtelprivileg
Gegenstand des mit Urteil vom 13.2.2008 – I R 75/07 – entschiedenen Falles war, ob der Gewinn der GmbH & Co. KG gemäß § 9 Nr. 7 GewStG um Erträge aus Beteiligungen an schweizerischen Beteiligungsgesellschaften zu kürzen war. Erhebliche Frage war, ob die schweizerischen Beteiligungsgesellschaften ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden aktiven Tätigkeiten bezogen haben. Dabei ist – so der BFH – bei einer Mitunternehmerstellung in einer Personengesellschaft die Tätigkeit der Personengesellschaft dem Beteiligten zuzurechnen. Ist daher eine ausländische Tochtergesellschaft – hier die schweizerischen Beteiligungsgesellschaften – mitunternehmerisch an einem weiteren Unternehmen beteiligt, sind der ausländischen Tochtergesellschaft die im Rahmen der Mitunternehmerschaft erzielten Bruttoerträge insoweit nach Art und Höhe anteilig zuzurechnen; dies gilt auch bei einer mehrstufigen mitunternehmerischen Beteiligung. I. E. waren vorliegend die Begünstigungsvoraussetzungen erfüllt.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1535-1