FG Schleswig-Holstein: Änderung gem. § 10 Abs. 3 StraBEG auch zugunsten des Steuerpflichtigen
Das FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 29.11.2012 - 1 K 184/09 - wie folgt entschieden: Eine gem. § 10 Abs. 2 StraBEG eingetretene Abgabenfestsetzung kann auf Antrag des Steuerpflichtigen grundsätzlich auch zu seinen Gunsten gem. § 10 Abs. 3 StraBEG geändert werden, wenn feststeht, dass die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 StraBEG nicht vorliegen und der Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht entgegensteht. Dabei trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 StraBEG nicht vorliegen, sofern er die Änderung einer bereits bestandskräftigen Abgabenfestsetzung erstrebt.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Revisionsverfahren ist bei dem BFH unter dem Aktenzeichen II R 6/13 anhängig.
(Quelle: PM FG Schleswig-Holstein vom 28.3.2013)