BFH: Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts
Der BFH hat im Urteil vom 23.2.2010 – VII R 1/09 – entschieden: Die Verlängerung einer in einem angefochtenen Verwaltungsakt getroffenen Maßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 1469/95, mit der sämtliche Zahlungen von Ausfuhrerstattungen ausgesetzt werden, stellt sich als Änderung i. S. d. § 68 FGO dar mit der Folge, dass der Verlängerungsbescheid Gegenstand des Verfahrens wird.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1629-3