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Steuerrecht
19.09.2012
Steuerrecht
Bundeskabinett: Änderung des steuerlichen Reisekostenrechts/der Unternehmensbesteuerung

Das Bundeskabinett hat am 19.9.2012 Formulierungshilfen für ein Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts beschlossen. Reisekostenrecht:

Bei Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden die Mindestabwesenheitszeiten verringert und statt der bisherigen dreistufigen Staffelung wird eine zweistufige Staffelung eingeführt. Z. B. gibt es bislang eine Pauschale von 6 Euro bei Abwesenheiten zwischen 8 und 14 Stunden und eine Pauschale von 12 Euro bei Abwesenheiten zwischen 14 und 24 Stunden. Zukünftig fällt die niedrigste Pauschale von 6 Euro weg, und zwischen 8 und 24 Stunden Abwesenheit greift schon die Pauschale von 12 Euro.

Klarere und einheitlichere Regelungen sind u. a. im Zusammenhang mit Fahrten zur Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsorten, und für Fahrten bei weiträumigen Tätigkeitsgebieten vorgesehen - dies sowohl für die Frage des Werbungskostenabzugs als auch der Dienstwagenbesteuerung.

Die Aufwendungen für die zusätzliche Unterkunft und Wohnung bei einer doppelten Haushaltsführung werden einfacher zu ermitteln sein. Zukünftig sollen die tatsächlichen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 Euro im Monat vom Arbeitnehmer angesetzt werden können. Das erspart den Arbeitgebern die derzeit erforderliche Ermittlung der üblichen Vergleichsmiete.

Zudem sollen die reisekostenrechtlichen Auslandstagegelder und die steuerlichen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand angeglichen werden.

Unternehmenssteuerrecht:

Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird von derzeit 511 500 Euro auf 1 Mio. Euro bzw. von 1 023 000 Euro auf 2 Mio. Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten angehoben. Dies entspricht einem Vorschlag aus dem Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit.

Die Regelungen zur steuerlichen Organschaft werden vereinfacht und an aktuelle Rechtsprechung angepasst. Dies betrifft sowohl die Durchführung als auch die formalen Voraussetzungen bei dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags, der Voraussetzung ist für eine Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns. So können z. B. formale Fehler nachträglich korrigiert werden. Um Verfahrensökonomie und Rechtssicherheit zu erreichen, wird ein Feststellungsverfahren eingeführt. Das befördert auch eine gleichmäßige Besteuerung.

Die ertragsteuerliche Organschaft wird zudem an Vorgaben der EU-Kommission und die Rechtsprechung des BFH angepasst. Was in der Praxis bereits so gehandhabt wurde, soll nun gesetzlich geregelt werden: Auch EU/EWR-Gesellschaften, die einen Verwaltungssitz in Deutschland haben, können Organgesellschaft sein, also Teil eines Gewinnabführungsvertrags.

(PM BMF vom 19.92012)

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