BMF: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Das BMF hat mit Schreiben vom 27.9.2019 – IV A 3 - S 0062/19/10009 :001 - den AEAO geändert. Das betrifft u. a. folgende Abschnitte:
- 1.7.2. Bevollmächtigter kann u. a. auch der Vollmachtnehmer einer sog. Vorsorgevollmacht sein;
- Die bisherigen Nummern Nr. 1.7.2 bis 1.7.6 werden die neuen Nummern Nr. 1.7.3 bis 1.7.7.;
- Nach der Nummer Nr. 2.2.3 wird folgende neue Nummer Nr. 2.2.4 angefügt betr. Bestellung eines Betreuers für volljährige Inhaltsadressaten (Steuerschuldner), die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise besorgen zu können durch das Betreuungsgericht;
- 138a (neu) betr. länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen;
- AEAO zu § 144 betr. Erleichterungen nach § 14 Abs. 6 UStG für die Ausstellung von Rechnungen (z. B. nach §§ 31, 33 UStDV); diesse gelten für Zwecke dieser Vorschrift ausschließlich für die Erteilung eines Belegs i. S. v. § 144 Abs. 4 AO. Auf die Aufzeichnungspflichten des § 144 AO finden sie keine Anwendung;
- 11.1 zu § 154: betr. Verzicht auf die Erhebung steuerlicher Ordnungsmerkmale (Nr. 10 des AEAO zu § 154) für bestimmte Fälle;
- Nummer Nr. 1 des AEAO zu § 160 betr. das Benennungsverlangen;
- 5.1 des AEAO zu § 173: Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel dem Finanzamt erst nachträglich bekannt geworden sind.