BFH: Änderung des § 50 Abs. 1 EnergieStG verfassungsgemäß
Der BFH hat im Urteil vom 19.6.2012 – VII R 19/ 11 – entschieden: Die Beschränkung der energiesteuerrechtlichen Förderung von Biokraftstoffen auf reine Biokraftstoffe und die ab 1.1.2007 vorzunehmende Besteuerung mit Dieselkraftstoff vermischter Pflanzenöle durch die Änderung des § 50 Abs. 1 EnergieStG verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer hätte insb. aufgrund der aus den gesetzlichen und unionsrechtlichen Bestimmungen ersichtlichen beihilferechtlichen Problemstellungen und aufgrund der Ankündigung der Ersetzung der Steuerbefreiung durch eine Beimischungspflicht im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 auch mit einer kurzfristigen Änderung der Rechtslage rechnen müssen.
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