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Steuerrecht
01.08.2018
Steuerrecht
FG Münster: Änderung von Lohnsteueranmeldungen zugunsten des Arbeitgebers hinsichtlich solcher Zahlungen, die sich der Arbeitnehmer ohne Anspruch und ohne Kenntnis des Arbeitgebers verschafft hat

Das FG Münster hat mit Urteil vom 8.6.2018 – 1 K 1085/17 L – wie folgt entschieden:

1.         Nach der genannten Vorschrift ist eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde.

2.         Die Auslegung des § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG ergibt vielmehr, dass die Vorschrift einer Änderung von Lohnsteueranmeldungen nach Maßgabe der allgemeinen Korrekturvorschriften (§§ 172 ff. AO) jedenfalls dann nichts entgegensteht, wenn sich ein Arbeitnehmer – wie im vorliegenden Fall – Beträge ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hat.

 (Leitsätze der Redaktion)

  • Das FG hat die Revision zugelassen.

Volltext unter BB-ONLINE BBL2018-1750-1

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