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Steuerrecht
26.06.2018
Steuerrecht
BMF: AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung nach § 233a AO i.V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015

BMF, Schreiben vom 14.6.2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01

Das BMF reagiert auf den Beschluss des BFH vom 25.4.2018 – IX B 21/18 (s. dazu BB 2018, 1173, 1444 m. BB-Komm. Heinmüller). Es wendet den BFH-Beschluss nur auf offen gehaltene Fälle an. Seiner Auffassung nach sei die AdV nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung die Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 S. 1 AO bezweifelt. Angesichts der Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG zur Verzinsungsregelung (Beschlüsse vom3.9.2009 – 1 BvR 2539/07 und 1 BvR 1098/08) sei ungewiss, ob das BVerfG in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 den Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat bei neuerlicher Prüfung unter Berücksichtigung der weiteren Marktzinsentwicklung in den letzten Jahren nur als verfassungswidrig einstufen werde. Daher sei die AdV für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2015 nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen sei, was im Rahmen einer Güterabwägung zu prüfen sei. Das BMF räumt dem bis zu einer gegenteiligen BVerfG-Entscheidung bestehenden Geltungsanspruch der formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Zinsvorschriften für Verzinsungszeiträumevordem1.4.2015 den Vorrang ein.

 

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