BFH: Abzugsverbot für Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers für ein Mandat im Europäischen Parlament
Der BFH hat mit Urteil vom 10.12.2019 – IX R 32/17 - entschieden:
1. Auch erfolglose Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament können ihre Wahlkampfkosten nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehen.
2. Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Europäischen Parlament sind auch Aufwendungen für die Erlangung des Kandidatenstatus, die organisatorische Vorbereitung als Kandidat sowie die Aufwendungen zum Erhalt des Nachrückerstatus.