EuGH: Abzug von Risikokapital – „fiktive Zinsen“/Schlussantrag
Der Generalanwalt beim EuGH Mengozzi hat am 19.9.2012 in dem Verfahren C-350/11, Argenta Spaarbank, folgenden Schlussantrag gestellt: Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Steuervorschrift, wie der im Ausgangsverfahren, entgegensteht, wonach eine in einem Mitgliedstaat unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft bei der Ermittlung ihres steuerbaren Gewinns keinen Abzug für Risikokapital in Höhe der positiven Differenz zwischen dem Nettobuchwert der Aktiva und dem Gesamtbetrag der Passiva, die einer Betriebsstätte zugerechnet werden, die sie in einem anderen Mitgliedstaat besitzt und deren Einkünfte im ersten Staat nach einem zwischen den beiden Mitgliedstaaten geschlossenen DBA von der Steuer befreit sind, vornehmen kann, während sie einen solchen Abzug vornehmen kann, wenn die positive Differenz einer Betriebsstätte zugerechnet werden kann, die im ersten Mitgliedstaat liegt oder in einem Drittstaat, mit dem der erste Mitgliedstaat kein DBA geschlossen hat.