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Steuerrecht
24.05.2013
Steuerrecht
FG Niedersachsen: Abzug von PKW-Reparaturkosten als Werbungskosten

Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 24.4.2013 - 9 K 218/12 - wie folgt entschieden: PKW-Reparaturaufwendungen infolge Falschtankens auf dem Weg zur Arbeitsstelle sind als Werbungskosten absetzbar.


--> Das Gericht hat sich dabei gegen die zu diesem Problemkreis bisher ergangene FG-Recht-sprechung und die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt, derzufolge neben der Entfernungspauschale (sog. Pendlerpauschale) nur Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zuzulassen seien. Die Falschbetankung sei aber kein Unfall.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 9 Abs. 2 S. 1 EStG sollen mit dem Ansatz der verkehrsmittel-unabhängigen Entfernungspauschale seit dem Jahr 2001 sämtliche Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sein. Die Finanzverwaltung hat gleichwohl im Grundsatz Unfallkosten neben der Entfernungspauschale zum Werbungskostenabzug zugelassen.

Das FG hat dagegen die durch den Ansatz der Entfernungspauschale erfolgte Abgeltungswirkung auf die gewöhnlichen (laufenden) Kfz-Kosten, die einer Pauschalierung zugänglich sind, begrenzt und damit im Wege der Gesetzesauslegung die Rechtslage wiederhergestellt, die vor 2001 seit mehreren Jahrzehnten bestand. Danach waren neben der früheren Kilometerpauschale stets außergewöhnliche Wegekosten (z. B. Motorschaden, Diebstahl, Unfall) als Werbungskosten abzugsfähig.

Nach Überzeugung des Gerichts entspricht diese Auslegung dem in den Gesetzesmaterialien ausreichend klar zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzesgebers. Im Übrigen sei eine solche Auslegung auch verfassungsrechtlich geboten, da anderenfalls § 9 Abs. 2 S. 1 EStG einem Abzugsverbot für Werbungskosten gleichkomme. Für eine solche Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips fehle aber die erforderliche sachliche Rechtfertigung.

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Ein Az. des BFH ist derzeit noch nicht bekannt.

(Quelle: PM FG Niedersachsen vom 17.5.2013)

Volltext: BB-ONLINE BBL2013-1365-4 unter www.betriebs-berater.de

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