FG Rheinland Pfalz: Abzug von Beiträgen für eine Rückdeckungsversicherung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Das FG Rheinland Pfalz hat mit Urteil vom 23.1.2014 -6 K 2294/11 - wie folgt entschieden: Arbeitgeber, die ihren Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, können die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung sofort mit Prämienzahlung und nicht erst in dem Zeitpunkt als Betriebsausgaben absetzen, in dem sie die Versicherungsleistung vereinnahmen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 S. 4 EStG sind nicht erfüllt.
--> Das FG hat die Revision zugelassen.