FG Düsseldorf: Abzug von Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 8.8.2013 – 11-K-1705/12-E - entschieden: 1. Die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für einhäusliches Arbeitszimmergemäߧ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist auch dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige sich arbeitsvertraglich verpflichtet hat, ein häusliches Arbeitszimmer vorzuhalten (entgegen Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.1.2012 – 4 K 1270/09,EFG 2012,1625). 2. Gehört bei einem Bankangestellten sowohl die Arbeit in der Bank als auch die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmerzumqualitativen Kernbereich seiner Betätigung, ist der häusliche Telearbeitsplatz dann nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, wenn die Tätigkeit in der Bank die Tätigkeit am häuslichen Telearbeitsplatz quantitativ deutlich überwiegt.