BFH: Abzug von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen
Der BFH hat durch Urteil vom 26.3.2009 – VI R 15/07 – etschieden: Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abziehbar. Im Streitfall behauptete der Kläger, die im Erdgeschoss seines Zweifamilienhauses gelegene 70 qm große Wohnung ausschließlich für berufliche Zwecke zu nutzen. Das FA meinte, dass nur zwei Räume nach Ausstattung und Funktion einem Büro entsprächen, und verweigerte den Werbungskostenabzug. Dem folgte der BFH nicht. Begehrt der Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug für mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert vorzunehmen, es sei denn, die Räume bilden eine funktionale Einheit.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1155-2