BFH: Abzug des Unterhalts für behindertes Kind – Verwertung des zur Altersvorsorge gebildeten Kindesvermögens unzumutbar
Der BFH entschied mit Urteil vom 11.2.2010 – VI R 61/08 –, dass ein schwerbehindertes Kind, das seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist, ein zur Altersvorsorge gebildetes Vermögen nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwerten muss. Die Eltern können die Unterhaltsaufwendungen deshalb als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Da ungewiss sei, ob das Kind stets seinen Unterhaltsbedarf durch Leistungen der Eltern werde decken können, hätte eine Altersvorsorge getroffen werden müssen. Diese sei angesichts Schwere und Dauer der Krankheit noch maßvoll ausgefallen.
(PM BFH vom 19.5.2010)
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1309-4