EuGH: Abzug der Einfuhrmehrwertsteuer
Der EuGH hat im Urteil vom 29.3.2012 – C-414/ 10, Véleclair, entschieden: Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, das Recht auf Abzug der Einfuhrmehrwertsteuer von der tatsächlichen vorherigen Zahlung dieser Steuer durch den Steuerschuldner abhängig zu machen, wenn dieser auch der zum Abzug Berechtigte ist.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-929-2 unter www.betriebs-berater.de