BFH: Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines Sanierungsgewinns
Der BFH hat mit Urteil vom 12.12.2013 - X R 39/10 - wie folgt entschieden:
1. Bei einem Einzelunternehmer kann die Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit nicht auf die Wirtschaftslage des Unternehmens beschränkt werden. Vielmehr ist auch die private Leistungsfähigkeit des Unternehmers einschließlich seines Privatvermögens zu beleuchten, da eine Krise im privaten Bereich eine Unternehmenskrise verstärken kann. Dies bedeutet, dass der Einzelunternehmer vorhandenes Privatvermögen zur Lösung der Unternehmenskrise einsetzen muss.
2. Ein rechtlicher Hinweis, den das FG in der mündlichen Verhandlung erteilt, stellt einen wesentlichen Vorgang der Verhandlung dar und ist deshalb protokollierungspflichtig (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO).
BFH, Urteil vom 12.12.2013 - X R 39/10
--> Hinweis: Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.
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