BMF: Abstandnahme vom Steuerabzug gem. § 50d Abs. 2 S. 1 EStG bei sog. „abgesetzten Beständen“
Bei Schachtelbeteiligungen i. S. d. § 43b EStG kann der Schuldner der Kapitalerträge vom Steuerabzug Abstand nehmen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine Frei-stellungsbescheinigung des BZSt vorlegt (§ 50d Abs. 2 S. 1 EStG). Bei girosammelverwahrten inländischen Aktien wurde durch das OGAW-IV-UmsG der Steuerabzug vom Schuldner der Kapitalerträge auf die letzte inländische auszahlende Stelle verlagert. Diese ist jedoch nicht zur Abstandnahme vom Kapitaler-tragsteuereinbehalt nach § 50d Abs. 2 EStG berechtigt. Damit konnte eine Freistellung von Dividenden im Steuerabzugswege trotz Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung nicht erreicht werden. Um in diesen Fällen weiterhin eine Dividendenzahlung ohne Kapitalertragsteuerabzug zu gewährleisten, können solche girosammelverwahrten Aktien nunmehr als sog. „abgesetzte Bestände“ behandelt werden, d. h. diese Aktien werden für Zwecke der Ausschüttung von der Teilnahme am Dividendenregulierungsprozess von Clearstream gesperrt. Die Auszahlungen erfolgen dann nicht über Clearstream, sondern können weiterhin direkt vom Schuldner an den Gläubiger ohne Steuerabzug auf Basis der Freistellungsbescheinigung bewirkt werden.
BMF, Schreiben vom 5.7.2013 – IV C 1 – S 2411/0 :001
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