BFH: Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage Gewerbesteuerrückstellung
Der BFH hat mit Urteil vom 26.9.2013, IV R 46/10 - entschieden: 1. § 5a EStG setzt die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus. 2. Die Veräußerung eines Schiffs mit dem Ziel, aus dem Erlös erst das i. S. des § 5a EStG betriebene Schiff zu erwerben, ist kein Hilfsgeschäft nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG.