BStBK: Absetzung privater Steuerberatungskosten
Die BStBK plädiert für die steuerliche Abzugsfähigkeit auch von privaten Steuerberatungskosten. Durch die Komplexität des Steuerrechts ist die Steuererklärung ohne steuerliche Hilfe oft nicht mehr auszufüllen. Das kann bei selbsterstellten Steuererklärungen zu einem erheblichen Qualitätsverlust führen und somit bei den Finanzämtern zu unnötigem Bearbeitungsaufwand. Die Bundessteuerberaterkammer plädiert für umfassende Steuervereinfachung und empfiehlt dem Steuergesetzgeber, den Kolitionsvertrag einzuhalten und die dort vorgesehene Wiedereinführung der Absetzbarkeit privater Steuerberatungskosten umzusetzen.
Von der Einführung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten profitieren insbesondere die Bürger und die Finanzverwaltung. Die Anlage Kind ist beispielsweise ohne steuerliche Hilfe kaum noch ausfüllbar. „Die Absetzbarkeit für private Steuerberatungskosten ist keine Subvention für Steuerberater oder gar ‚Klientelpolitik', sondern begünstigt eindeutig den Bürger und die Finanzverwaltung. Korrekt erstellte Steuererklärungen heben die Qualität und entlasten somit die Finanzämter, da geringerer Klärungsbedarf und weniger Rückfragen den Arbeitsaufwand reduzieren", sagt Dr. Horst Vinken, Präsident der BStBK. Als eines der teuersten Projekte auf der Liste der Steuervereinfachung soll diese Wiedereinführung den Fiskus angeblich 400 Mio. Euro kosten. Die BStBK hält diese Summe für nicht belastbar. Bei den Berechnungen wird nicht ausreichend differenziert zwischen den Steuerberatungskosten die auch heute noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind und denen, die früher als Sonderausgaben absetzbar waren. Durch diese Aufteilung in abziehbare und nicht abziehbare Steuerberatungskosten hat sich die Komplexität massiv erhöht. Die Wiedereinführung der vollständigen Absetzbarkeit würde somit nicht nur zu einer deutlichen Steuervereinfachung führen, sondern auch zu erheblichen Einsparungen bei der Finanzverwaltung. Tatsächlich ergäbe sich nach Einschätzung der BStBK dadurch sogar eine Entlastung.
(PM BStBK vom 18.8.2010)