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Steuerrecht
06.12.2012
Steuerrecht
BFH: Absenkung der betrieblichen Nutzung von PKW

Der BFH hat im Urteil vom 21.8.2012 – VIII R 11/ 11 – entschieden:
1. Vermindert sich der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Kfz, das dem gewillkürten Betriebsvermögen eines Unternehmens in einem früheren Veranlagungszeitraum wegen einer mehr als 10 %igen betrieblichen Nutzung zugeordnet wurde, in einem Folgejahr auf unter 10 %, so ändert dies an der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nichts, weil eine solche Nutzungsänderung allein keine Entnahme darstellt.
2. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schließt die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (Anschluss an Beschluss des BVerfG, 28.6.1993 – 1 BvR 1346/89, HFR 1993, 544, und BFH, 14.10.2009 – X R 37/07, BFH/NV 2010, 406).
3. Die Würdigung eines Sachverhalts durch das FA in früheren Veranlagungszeiträumen kann nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung stets nur auf diese Zeiträume bezogen werden; die aus einer solchen Würdigung für die Zukunft gezogenen Schlüsse – auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beweisvorsorge für künftige Veranlagungszeiträume – sind grundsätzlich allein der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen (Anschluss an BFH, 2.8.2004 – IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68; vom 8.6.2006 – IX B 121/05, BFH/NV 2006, 1655).

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-3105-3 unter www.betriebs-berater.de

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