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Steuerrecht
31.10.2018
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Abschluss eines Insolvenzverfahrens – Keine Verlustabzugsbeschränkung nach § 10d Abs. 2 S. 1 EStG im Rahmen einer endgültigen Abwicklungsbesteuerung

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.9.2018 – 6 K 454/15 K - entschieden:

1. Die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung des § 10d Abs. 2 S. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG im Rahmen einer endgültigen Abwicklungsbesteuerung ist nicht sachgerecht.

2. Die Regelung in § 11 Abs. 1 S. 1 KStG gilt nach § 11 Abs. 7 KStG sinngemäß, wenn die Abwicklung unterbleibt, weil über das Vermögen einer solchen Kapitalgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

3. Die Veranlagungen nach § 11 Abs. 1 S. 2 KStG sind nur vorläufige Zwischenveranlagungen; diese sind am Ende des Abwicklungszeitraums durch einen Bescheid zu ersetzen, in dem der Gewinn oder Verlust des gesamten Abwicklungszeitraums ermittelt und festgestellt wird, da die Norm die Bestimmung des Besteuerungszeitraums in das Ermessen der Finanzverwaltung stellt, ohne Regelungen über die Ausübung des Ermessens vorzugeben.

4. Dies verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

5. § 10d Abs. 2 EStG ist im Wege einer verfassungskonformen Auslegung um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal zu ergänzen, dass die Mindestbesteuerung nur eingreift, soweit sie nicht zu einer definitiven Besteuerung führt.

(Leitsätze der Redaktion)

Das FG hat die Revision zugelassen.

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