BFH: Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung
Der BFH hat durch Beschluss vom 20.9.2010 – V B 105/09 – entschieden: Wird ein Antrag auf Terminsverlegung nicht beschieden, hat sich der Kläger rechtzeitig durch Rückfrage beim FG über die Entscheidung seines Antrags zu informieren. Solange ihm eine Terminaufhebung nicht mitgeteilt worden ist, muss er davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, auch stattfinden wird.
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2010-2924-5 unter www.betriebs-berater.de