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Steuerrecht
25.07.2018
Steuerrecht
BMF: Ablaufhemmung rückwirkend erlassener Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 UStG

Das Schreiben betrifft die Ablaufhemmung rückwirkend erlassener Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 UStG: Anpassung der Rechtslage auf Grund der Änderung durch das ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl. I 2014, 2417) und durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 (BGBl. I 2016, 1679). Das BMF hat den UStAE entsprechend geändert:

In Abschn. 4.20.5 wird Abs. 2 gestrichen.

In Abschn. 4.21.5 Abs. 2 werden folgende Sätze 7 bis 9 angefügt:

 „7Eine für zurückliegende Zeiträume erteilte Bescheinigung kann nur unter den Voraussetzungen des § 171 Abs. 10 AO eine Ablaufhemmung auslösen (vgl. AEAO zu § 171, Nr. 6.1, 6.2 und 6.5).

8Die zuständige Landesbehörde kann darauf in der Bescheinigung hinweisen.

9Die konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzung die Bescheinigung bzw. deren Aufhebung von Bedeutung ist, trifft die Finanzbehörde.“

BMF, Schreiben vom 17.7.2018 – III C 3 – S 7179/08/10005 :001

Volltext unter BB-ONLINE BBL2018-1750-4

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