BFH: Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen – Antrag auf Änderung des Folgebescheids durch den Steuerpflichtigen
Der BFH hat mit Urteil vom 27.11.2013 - II R 57/11 - wie folgt entschieden:
1. Die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag des von der Steuerfestsetzung betroffenen Steuerpflichtigen voraus.
2. Im Falle der Änderung eines Grundlagenbescheids wird der Ablauf der Zwei-Jahres-Frist (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO) für die Anpassung des Folgebescheids nach § 171 Abs. 3 AO nur gehemmt, wenn der von dem Folgebescheid betroffene Steuerpflichtige selbst die Änderung des Folgebescheids vor Ablauf der Frist beantragt.